Februar 2017 – Fachartikel

Überzeit ist zu entschädigenÜberzeit ist zu entschädigen

Leistet der Arbeitnehmer Arbeitszeit, welche über die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz hinausgeht, ist ihm diese Überzeit auf sein Verlangen hin vom Arbeitgeber zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlichen Zuschlag von 25% zu bezahlen. Dies auch dann, wenn im Arbeitsvertrag die pauschale Abgeltung von Überstunden vereinbart wurde.

Beitrag in: LANV info, Heft Nr. 1, Februar 2017, 60. Jahrgang, Triesen, S. 9.

Manuel Walser

PDF-Download